TEC2 unterstützt Sie bei der Planung von Lärmschutzmassnahmen, unter anderem zur Einhaltung der Lärmschutzverordnung.
Dazu führt TEC2 Lärmmessungen für jegliche Lärmarten durch. Typische Beispiele sind:
Für Ihre Baubewilligung erstellen wir für Sie:
Weiter unterstützen wir Sie bei:
Beim Lärmrecht wird Sie die TEC2 umfassend und unabhängig unterstützen.
Eine präzise Definition von Lärm ist «subjektiv unerwünschter Schall». Störende, unangenehme, belästigende oder gesundheitsgefährdende Schallereignisse werden als Lärm bezeichnet. Es hängt von vielen persönlichen Einflussgrössen ab, ob ein bestimmtes Geräusch als Lärm wahrgenommen wird oder nicht.
Seit dem 1. Januar 1985 ist das Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft. Dieses soll Menschen, Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist eine Ausführungsbestimmung des Umweltschutzgesetzes und hat zum Zweck, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen und unnötige Emissionen im Sinne der Vorsorge zu vermeiden. Die Lärmschutz-Verordnung ist seit dem 1. April 1987 in Kraft und beinhaltet Grenzwerte für Lärm, welche zu berücksichtigen sind.