Lärmschutz


Lärmschutzverordnung einhalten

TEC2 unterstützt Sie bei der Planung von Lärmschutzmassnahmen, unter anderem zur Einhaltung der Lärmschutzverordnung.

 

Dazu führt TEC2 Lärmmessungen für jegliche Lärmarten durch. Typische Beispiele sind:

  • Strassenverkehrslärm
  • Eisenbahnlärm
  • Industrie- und Gewerbelärm
  • Discolärm
  • Baulärm
  • Veranstaltungslärm
  • etc.

 

Für Ihre Baubewilligung erstellen wir für Sie:

  • Schallschutznachweise
  • Lärmschutznachweise
  • Lärmprognosen
  • Lärmgutachten

 

Weiter unterstützen wir Sie bei:

  • Lärmsanierungen
  • Verkehrszählungen
  • Bauakustischen Messungen im Bereich Trittschall, Luftschall und Geräuschen haustechnischer Anlagen

 Beim Lärmrecht wird Sie die TEC2 umfassend und unabhängig unterstützen.


Lärmschutz

Lärm ist subjektiv, die Lärmschutz-Verordnung nicht

Eine präzise Definition von Lärm ist «subjektiv unerwünschter Schall». Störende, unangenehme, belästigende oder gesundheitsgefährdende Schallereignisse werden als Lärm bezeichnet. Es hängt von vielen persönlichen Einflussgrössen ab, ob ein bestimmtes Geräusch als Lärm wahrgenommen wird oder nicht.

 

Seit dem 1. Januar 1985 ist das Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft. Dieses soll Menschen, Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist eine Ausführungsbestimmung des Umweltschutzgesetzes und hat zum Zweck, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen und unnötige Emissionen im Sinne der Vorsorge zu vermeiden. Die Lärmschutz-Verordnung ist seit dem 1. April 1987 in Kraft und beinhaltet Grenzwerte für Lärm, welche zu berücksichtigen sind.


Tec2 AG

Bauphysik und Lärmschutz

Zürichstrasse 9

6004 Luzern

041 541 76 70

info@tec2.ch



Seite weiterempfehlen: