Bei bestehenden ortsfesten lärmerzeugenden Anlagen (z. B. Industrieanlagen, Lüftungen, Heizungen, Kältemaschinen, Parkierungsanlagen, Tankstellen etc.), die wesentlich zur Immissionsgrenzwertüberschreitung beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Lärmsanierungen an. Die lärmerzeugenden Anlagen müssen so weit saniert werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip) und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Für die Sanierung von lärmerzeugenden Anlagen bietet Ihnen als Anlagebetreiber die TEC2 folgende Dienstleistungen an:
Des Weiteren bietet die TEC2 u. a. auch zu nachfolgenden Lärmarten Lärmsanierungen an:
Ortsfeste lärmerzeugende Anlagen (u. a. National-, Kantons- und Gemeindestrassen), die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
Sanierungspflichtige lärmerzeugende Strassen müssen gemäss Lärmschutz-Verordnung so weit saniert werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Ein grosser Teil der Bevölkerung ist einem übermässigen Strassenverkehrslärm ausgesetzt, wobei die massgebenden Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Die Strasseneigentümer sind verpflichtet, ihre Strassen lärmtechnisch zu sanieren.
Die TEC2 erarbeitet für die Verwaltungsbehörden von Bund, Kanton und Gemeinden die kompletten Lärmsanierungsprojekte und bietet folgende Dienstleistungen an: